Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ersetzt das Telemediengesetz (TMG)

Am 14. Mai 2024 ist das Telemediengesetz (TMG) außer Kraft getreten und wurde durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ersetzt. Für alle Websitebetreiber bedeutet dies, dass sie ihre Impressum- und Datenschutzerklärung auf Aktualität prüfen sollten. Wenn das Impressum einen Verweis auf das TMG und/oder die Datenschutzerklärung einen Verweis auf das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) enthält, besteht Handlungsbedarf. Die Angabe eines nicht mehr existenten Gesetzes könnte sonst unter Umständen zu Abmahnungen führen.

Was ist das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)?

Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ist die neue rechtliche Grundlage, die das Telemediengesetz ersetzt. Es enthält in § 5 DDG die künftig relevante Vorschrift zur Einhaltung der Impressumspflicht und ersetzt damit die bisherige Regelung aus § 5 TMG. Die Hauptänderung besteht in der Umbenennung des Begriffs „Telemediendienst“ in „digitale Dienste“. Die bisherigen Vorgaben an ein rechtskonformes Impressum aus § 5 TMG werden in § 5 DDG fortgeführt, sodass die Pflichtangaben bestehen bleiben.

Warum ist die Umstellung notwendig?

Die Umstellung vom TMG auf das DDG ist notwendig, um die rechtlichen Rahmenbedingungen an die fortschreitende Digitalisierung und die veränderten Bedürfnisse im Online-Bereich anzupassen. Der Begriff „digitale Dienste“ ist zeitgemäßer und deckt die Vielzahl der heutigen Online-Dienste besser ab als der ältere Begriff „Telemediendienst“.

Impressum: Was sich ändert

Im § 5 DDG wird, wie bereits erwähnt, die Impressumspflicht geregelt. Die Pflichtangaben im Impressum bleiben im Wesentlichen unverändert. Dennoch ist es wichtig, dass Websitebetreiber die Nennung des nicht mehr existenten Telemediengesetzes aus ihren Impressen entfernen, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Das Impressum sollte also unbedingt auf den aktuellen Rechtsstand angepasst werden.

Datenschutzerklärung: Anpassungen vornehmen

Die Datenschutzerklärung muss ebenfalls angepasst werden. Das TTDSG, welches bisher in vielen Datenschutzerklärungen erwähnt wird, heißt zukünftig Telekommunikations-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG). Websitebetreiber müssen daher ihre Datenschutzerklärungen überprüfen und anpassen, um die korrekten gesetzlichen Verweise zu enthalten und somit Abmahnungen zu vermeiden.

Die Einführung des Begriffs „digitale Dienste“

Die Einführung des Begriffs „digitale Dienste“ anstelle von „Telemediendienst“ bringt sprachliche und inhaltliche Klarheit. Digitale Dienste umfassen alle Online-Dienstleistungen, die über das Internet angeboten werden, von klassischen Webseiten über Apps bis hin zu Plattformdiensten. Diese Umbenennung soll deutlich machen, dass die Regelungen des DDG für alle Arten von digitalen Dienstleistungen gelten.

Websitebetreiber sollten Impressum und Datenschutzerklärung überprüfen

Websitebetreiber sollten jetzt ihre Impressum- und Datenschutzerklärung überprüfen und an die neuen gesetzlichen Anforderungen anpassen. Ein Impressum, das Verweise auf das TMG enthält, muss geändert werden, um den aktuellen § 5 DDG zu berücksichtigen. Ebenso sollten Verweise auf das TTDSG in der Datenschutzerklärung entsprechend angepasst werden, um das neue TDDDG korrekt zu referenzieren.

Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Überprüfung und Anpassung

1. Überprüfung des Impressums

  • Stellen Sie sicher, dass Ihr Impressum alle Pflichtangaben gemäß § 5 DDG enthält.
  • Entfernen Sie Verweise auf das Telemediengesetz (TMG).
  • Überprüfen Sie, ob alle Kontaktinformationen aktuell und korrekt sind.

2. Anpassung der Datenschutzerklärung

  • Prüfen Sie, ob Ihre Datenschutzerklärung Verweise auf das TTDSG enthält.
  • Passen Sie diese Verweise an das neue Telekommunikations-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) an.
  • Stellen Sie sicher, dass alle Angaben zu Datenverarbeitungsprozessen und -zwecken aktuell und korrekt sind.

3. Aktualisierung weiterer rechtlicher Informationen

  • Überprüfen Sie, ob weitere rechtliche Informationen auf Ihrer Website vorhanden sind, die Verweise auf veraltete Gesetze enthalten könnten.
  • Aktualisieren Sie diese Verweise entsprechend den neuen gesetzlichen Anforderungen.

Häufige Fragen zum DDG

Was passiert, wenn ich mein Impressum nicht anpasse?

Wenn Sie Ihr Impressum nicht an die neuen gesetzlichen Anforderungen anpassen, riskieren Sie Abmahnungen. Diese können zu erheblichen Kosten führen und Ihren Ruf schädigen.

Muss ich meine Datenschutzerklärung sofort ändern?

Ja, es ist ratsam, Ihre Datenschutzerklärung so schnell wie möglich zu ändern, um rechtliche Risiken zu vermeiden. Eine veraltete Datenschutzerklärung kann ebenfalls Abmahnungen nach sich ziehen.

Gibt es eine Übergangsfrist für die Umstellung?

Die Umstellung sollte so zeitnah wie möglich erfolgen, da das DDG bereits in Kraft ist. Eine Übergangsfrist wurde nicht explizit genannt, daher ist schnelles Handeln ratsam.

Rechtliche Unterstützung in Anspruch nehmen

Für viele Websitebetreiber kann die Anpassung von Impressum und Datenschutzerklärung eine Herausforderung darstellen. Es ist empfehlenswert, rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen, um sicherzustellen, dass alle Änderungen korrekt und vollständig vorgenommen werden. Anwälte, die auf IT-Recht spezialisiert sind, können hierbei eine wertvolle Hilfe sein.

Das DDG findet man hier.

Das TDDDG findet man hier.

Weitere Quelle zum Thema: https://www.ihk-bonn.de/recht-und-steuern/recht/aktuelles/das-digitale-dienste-gesetz-ersetzt-das-telemediengesetz

Fazit

Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ersetzt das Telemediengesetz (TMG) und bringt neue Anforderungen für Websitebetreiber mit sich. Es ist entscheidend, das Impressum und die Datenschutzerklärung auf Aktualität zu überprüfen und an die neuen gesetzlichen Vorgaben anzupassen. Die Einführung des Begriffs „digitale Dienste“ anstelle von „Telemediendienst“ spiegelt die modernen Anforderungen wider und sorgt für Klarheit. Um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden, sollten Websitebetreiber die notwendigen Anpassungen umgehend vornehmen und bei Bedarf rechtliche Unterstützung in Anspruch nehmen.