Allgemeine Geschäftsbedingungen

LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN


1. Allgemeines

1.1. Für die gesamte Geschäftsverbindung gelten ausschließlich diese allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende oder diese ergänzende Bedingungen des Bestellers werden von Olympus nicht anerkannt, es sei denn, Olympus stimmt deren Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Dieses Zustimmungserfordernis sowie diese allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn Olympus in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.

1.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen Olympus und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Individuelle Nebenabreden mit dem Besteller haben in jedem Fall Vorrang. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw Olympus schriftliche Bestätigung maßgebend. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind Olympus Mitarbeiter nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax, im Übrigen ist die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail, nicht ausreichend.

1.3. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragschluß vom Besteller abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.


2. Angebot, Auftrag

2.1. Angebote von Olympus erfolgen stets freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

2.2. Verträge mit Olympus kommen grundsätzlich erst durch schriftliche Bestätigung von Olympus zustande, in jedem Falle jedoch durch den Beginn mit der Ausführung des Auftrages bzw. Lieferung der Ware. Maßgebend für den Inhalt des Vertrages ist die Auftragsbestätigung von Olympus oder, falls eine solche nicht vorliegt, das Angebot von Olympus.

2.3. Olympus behält sich technische, konstruktive und gestalterische Änderungen, insbesondere Verbesserungen, auch nach Auftragsbestätigung vor, soweit dies für den Besteller zumutbar ist.

2.4. Soweit eine als Leistung- bzw. Produktbeschreibung bezeichnete Erklärung von Olympus vorliegt, werden dadurch die Eigenschaften bzw. Beschaffenheiten des Liefergegenstandes abschließend und umfassend festgelegt. Solche Leistungs- bzw. Produktbeschreibungen sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Die Übernahme einer Garantie ist bei derartigen Leistungsbeschreibungen, Abbildungen, Bezugnahmen auf DIN-/ ISO-Normen etc. im Zweifel nicht anzunehmen. Im Zweifel sind insoweit nur ausdrückliche schriftliche Erklärungen von Olympus über die Übernahme einer Garantie maßgeblich.

2.5. Olympus behält sich vor, innerhalb von 10 Tagen nach Vertragsschluss durch schriftliche Erklärung zurückzutreten, sollte Olympus im Rahmen einer vorgenommenen Bonitätsprüfung des Kunden Kenntnis von Tatsachen erlangen, die die Bonität des Kunden zweifelhaft erscheinen lassen und die vertragsgemäßen Leistungen des Kunden gefährden. Im Rahmen der Bonitätsprüfung ist Olympus berechtigt, Auskünfte (Bankauskunft, Kreditauskunft, Schufa) einzuholen.


3. Preise

3.1. Die Preise sind in Euro oder einer anderen vereinbarten Währung ohne Mehrwertsteuer angegeben. Die Mehrwertsteuer wird zum jeweils gültigen Satz in Rechnung gestellt.

3.2. Der Preisberechnung werden die am Tage der Lieferung/Leistung gültigen Preise zugrunde gelegt, sofern hierüber nichts Abweichendes vereinbart ist.
3.3. Sofern der Besteller eine andere als die übliche Versandart wünscht, z. B. Eilsendung oder Expresszustellung, werden ihm die zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt.

3.4. Die genannten Preise gelten frei Bestimmungsort des Bestellers einschließlich normaler Verpackungs-, Versand- und Abwicklungskosten. Bei Aufträgen mit einem Netto-Rechnungs-Wert von unter 500 (fünfhundert) Euro behält sich Olympus das Recht vor, einen Mindermengenzuschlag von bis zu 25 (fünfundzwanzig) Euro für Porto- und Verpackungskosten zu belasten. Dieser Zuschlag gilt nicht für Nachlieferungen aus einem höheren Gesamtauftrag.


4. Zahlungsbedingungen

4.1. Rechnungen sind spätestens an dem in der Rechnung angegebenen Zahlungsdatum ohne jeden Abzug und spesenfrei zu begleichen. Skontoabzug ist nicht zulässig, es sei denn, er wurde ausdrücklich vereinbart. Ist ein Skontoabzug mit dem jeweiligen Angebot/Vertrag oder in der jeweiligen Rechnung niedergelegt, so wird dieser nur insoweit gewährt, als im Zeitpunkt des Zahlungseingangs kein fälliger Saldo zu Gunsten von Olympus bestehen bleibt. Bei Reparaturen und Ersatzteillieferungen ist ein Skontoabzug ausgeschlossen.

4.2. Zahlungen gelten an dem Tage als geleistet, an dem Olympus über den Betrag verfügen kann. Schecks werden nur zahlungshalber und unter dem üblichen Vorbehalt angenommen. Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und nur zahlungshalber und unter dem üblichen Vorbehalt angenommen. Sämtliche mit den Schecks und Wechseln zusammenhängende Kosten trägt der Besteller.

4.3. Dem Besteller stehen Aufrechnungsrechte nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Olympus anerkannt sind. Eventuelle Zurückbelastungs- oder Zurückbehaltungsrechte des Bestellers sind ausgeschlossen soweit sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

4.4. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Besteller verpflichtet, ab Verzugsbeginn Verzugszinsen in Höhe von jährlich 10Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, mindestens jedoch in Höhe von 12% zu zahlen. Das Recht von Olympus, einen höheren Schaden und das Recht des Bestellers, einen wesentlich niedrigeren Schaden nachzuweisen, bleibt unberührt. In jedem Fall schuldet der Besteller jedoch die gesetzlichen Verzugszinsen. Anzahlungen oder Vorauszahlungen des Käufers werden nicht verzinst. Olympus ist außerdem berechtigt, Lieferungen auch aus anderen Aufträgen – in angemessenem Maß und Umfang – zurückzuhalten und ohne Vorankündigung nur noch gegen Vorkasse oder per Nachnahme auszuführen.

4.5. Ungeachtet der in diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen aufgeführten Rechte bleiben Olympus die gesetzlichen Rechte aufgrund des Zahlungsverzuges und der Zahlungsfälligkeit erhalten. Gegen Olympus laufende Lieferfristen werden um die Dauer des Zahlungsverzuges verlängert.

4.6. Im Falle der spürbaren Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers, seiner Zahlungseinstellung, seiner Überschuldung, der Beantragung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder der Nichteinlösung von Schecks durch den Besteller, werden sämtliche Forderungen von Olympus sofort zur Zahlung fällig. In diesen Fällen ist Olympus berechtigt, nach Wahl unter Bestimmung einer angemessenen Frist Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen und, wenn der Besteller die Vertragserfüllung bzw. die Sicherheitsleistung endgültig verweigert oder nach Fristsetzung nicht die Gegenleistung bewirkt bzw. Sicherheit geleistet hat, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Das Recht Schadensersatz neben Rücktritt zu verlangen, bleibt unberührt.


5. Lieferung

5.1. Lieferfristen (Liefertermine) sind nur verbindlich, soweit sie von Olympus ausdrücklich als verbindlich schriftlich bestätigt sind. Im Übrigen handelt es sich um „circa“-Fristen.

5.2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand innerhalb der Frist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist oder, falls sich der Versand oder die Abholung aus Gründen verzögert, die Olympus nicht zu vertreten hat, wenn die Mitteilung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist.

5.3. Eine schriftlich vereinbarte Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn ihre Nichteinhaltung nach Vertragsschluss auf höhere Gewalt, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Beschlagnahme, Embargo oder den Eintritt sonstiger unvorhergesehener, nicht mit zumutbaren Mitteln zu beseitigender Hindernisse zurückzuführen ist, die außerhalb des Verantwortungsbereiches von Olympus liegen. Gleiches gilt, wenn solche Umstände bei Unter- bzw. Zulieferern eintreten. Wird die Lieferung infolge unverschuldeten Ausbleibens der Selbstbelieferung, höherer Gewalt oder unverschuldeter Schwierigkeiten ganz oder teilweise unmöglich, hat Olympus das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall hat der Besteller keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Lieferung jedweder Art.

5.4. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer Olympus gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt im Übrigen unberührt.

5.5. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche aufgrund Unmöglichkeit oder Verzögerung der Leistung/Lieferung beschränken sich der Höhe nach auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden. Eine Haftung nach Maßgabe des vorstehenden ist bei lediglich einfacher Fahrlässigkeit von Olympus ausgeschlossen. Die Haftung wegen Vorsatz und der Verletzung des Lebens, des Körpers und/oder der Gesundheit bleibt insgesamt unberührt.

5.6. Wird der Versand oder die Zustellung der Ware durch Umstände verzögert, die im Verantwortungsbereich des Bestellers liegen, ist Olympus berechtigt, die Olympus dadurch entstehenden Mehrkosten dem Besteller in Rechnung zu stellen.

5.7. Teillieferungen sind zulässig, sofern diese für den Besteller zumutbar sind. Sofern die Teillieferungen selbständig nutzungsfähig sind, gelten sie für die Zahlungsfälligkeit als selbständige Lieferung.


6. Versand, Verpackung

6.1. Der Versand innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, falls nichts anderes vereinbart, von einem durch Olympus zu bestimmenden Ort. Die Versandart steht im Ermessen von Olympus. Sonderwünsche des Bestellers werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Der Besteller trägt dadurch entstehende Mehrkosten (siehe Ziffer 3.3. dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen).

6.2. Die Ware wird in einer versand- und transportgerechten Verpackung geliefert. Werden darüber hinausgehende Verpackungs- oder Transportmittel gewünscht, trägt der Besteller die Mehrkosten.

6.3. Bei Kundendienstlieferungen (Ersatzteile, Reparatur-Geräte) werden Porto- und Verpackung gesondert berechnet.

6.4. Sollte für beschädigte Verpackungen Ersatz erforderlich werden, behält sich Olympus vor, diese insoweit zu berechnen, als die Beschädigung nicht von Olympus herbeigeführt wurde.


7. Gefahrtragung

Für alle Lieferungen einschließlich etwaiger Rücksendungen trägt der Besteller die Gefahr, auch wenn frachtfreie, FOB- oder CIF-Lieferung (Incoterms 2000) vereinbart ist. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung das Lager von Olympus oder ein von Olympus unterhaltenes Drittlager verlässt. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers oder aus vom Besteller zu vertretenden Umständen verzögert, geht die Gefahr vom Tag der Mitteilung der Versandbereitschaft für die Dauer der Verzögerung auf den Besteller über.


8. Eigentumsvorbehalt

8.1. Die Ware bleibt bis zur Erfüllung aller Olympus gegen den Besteller zustehenden gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum von Olympus (Vorbehaltsware). Die Forderungen von Olympus gehen durch Aufnahme in einen kontokorrentmäßigen Saldo und dessen Anerkennung nicht unter. Der Besteller hat Vorbehaltsware ordnungsgemäß zu lagern und auf seine Kosten ausreichend zu versichern. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges entweder gegen Barzahlung oder Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes berechtigt. Die Sicherungsübereignung oder Verpfändung so wie jede andere Verfügung über die Vorbehaltsware, die den Sicherungszweck des Eigentumsvorbehaltes vereitelt oder erschwert, ist dem Besteller unter sagt. Wird die Vorbehaltsware von Dritten beim Besteller gepfändet, hat dieser den pfändenden Dritten auf den Eigentumsvorbehalt von Olympus hinzuweisen und Olympus sofort unter Beifügung des Pfändungsprotokolles sowie einer eidesstattlichen Erklärung, die die Identität der gepfändeten Ware mit der gelieferten Vorbehaltsware bestätigt, schriftlich zu benachrichtigen.
Die durch die Abwehr des Zugriffs Dritter auf die Vorbehaltsware entstehenden Kosten trägt der Besteller, falls die Intervention erfolgreich war und falls beim beklagten Dritten die Zwangsvollstreckung vergeblich versucht worden ist.

8.2. Etwaige Be- oder Verarbeitungen der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für Olympus vor, ohne daß für Olympus daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit an deren Olympus nicht gehörenden Waren steht Olympus der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so räumt er Olympus im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache ein und wird diese unentgeltlich für Olympus verwahren.

8.3. Bei Weiterveräußerung oder Vermietung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt die ihm gegen seine Kunden aus dem Weiterverkauf oder der Vermietung zustehenden Ansprüche in Höhe des Wertes der jeweils verkauften und unter Vorbehaltseigentum stehenden Waren bzw. in Höhe eines etwaigen Miteigentumsanteils an Olympus sicherheitshalber ab, bis alle Forderungen von Olympus aus den Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller ausgeglichen sind. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit Waren anderer Lieferanten unter Ausstellung einer Gesamtrechnung weiter veräußert oder vermietet, tritt der Besteller an Olympus den Teil der Gesamtpreisforderung bzw. des Gesamtmietzinses ab, der auf die in der Gesamtrechnung enthaltene Vorbehaltsware entfällt. Für die Nebenrechte (Vorbehaltseigentum, Sicherungseigentum, Wechsel u.ä.) gilt entsprechendes.
Der Besteller ist berechtigt, als Treuhänder und auf Rechnung von Olympus die an Olympus abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen und Nebenrechte zu verwerten. Die Einziehungsermächtigung und die Befugnis zur Verwertung von Nebenrechten des Bestellers können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögenslage, widerrufen werden. Die vorgenannten Befugnisse, insbesondere die Einziehungsermächtigung des Bestellers, erlöschen ohne Widerruf, wenn er seinen Zahlungsverpflichtungen Olympus gegenüber nicht nachkommt, ein Insolvenzverfahren gegen ihn eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens gegen ihn mangels Masse abgelehnt wird.
Der Besteller ist nicht befugt, über die abgetretenen Forderungen ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch Olympus in anderer Weise, z.B. durch Abtretung an Dritte (insbesondere an Finanzierungsinstitute) zu verfügen.

8.4. Für den Fall, dass der Besteller Olympus gegenüber in Zahlungsverzug gerät, fällige Wechsel oder Schecks nicht einlöst oder für den Fall, dass Zahlungseinstellung oder Überschuldung vorliegt, über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird, wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späteren Fälligkeiten laufen. In diesem Falle hat der Besteller Olympus auf deren Verlangen ein Verzeichnis aller noch bei ihm vorhandenen, unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sowie eine Liste der an Olympus abgetretenen Forderungen mit Namen, Adresse des Schuldners und Höhe der Forderungen auszuhändigen. Bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen hat der Besteller auf Verlangen von Olympus seinen Schuldnern die Abtretung der Forderungen an Olympus anzuzeigen. Olympus ist es gestattet, diese Anzeige gegenüber den Drittschuldnern selbst zu bewirken. Olympus ist außerdem berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt von Olympus stehenden Waren zur Verwertung und Tilgung der Restschuld zurückzuholen. Der Besteller ist verpflichtet, Olympus den Besitz an den Waren zu verschaffen und Olympus oder deren Beauftragten den Zutritt zu den Geschäftsräumen während der üblichen Geschäftszeiten zu gestatten. Das Herausgabeverlangen oder die Inbesitznahme der Ware stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar.
Auf Verlangen des Bestellers ist Olympus verpflichtet, Olympus zustehende Sicherungen nach seiner Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert die Ansprüche von Olympus gegen den Besteller aus der laufenden Geschäftsverbindung insgesamt um mehr als 20% übersteigt.
Ist der vorgesehene Eigentumsvorbehalt nach dem Recht, in dessen Geltungsbereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die nach jenem Recht zulässige Sicherheit, die dem Wesen des Eigentumsvorbehaltes am nächsten kommt als vereinbart. Sofern es dafür besonderer Voraussetzungen bedarf, ist der Besteller verpflichtet, diese Voraussetzungen auf seine Kosten herbeizuführen.


9.  Reklamationen, Gewährleistung

Reklamationen wegen unvollständiger, unrichtiger oder mangelhafter Lieferung sind unverzüglich nach Ablieferung, versteckte Mängel unverzüglich nach deren Feststellung schriftlich gegenüber Olympus anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Für Mängel haftet Olympus nach folgender Maßgabe:

9.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt – soweit nicht anderweitig schriftlich vereinbart - 12 Monate und beginnt mit der Übergabe an den Besteller. Die Gewährleistungsfrist verlängert sich um den Zeitraum, in dem die Nutzungsmöglichkeit des Liefergegenstandes wegen erforderlicher Mängelbeseitigung oder Nachlieferung entfällt. Durch Mängelbeseitigung oder Nachlieferung wird jedoch keine neue Gewährleistungsfrist in Gang gesetzt, es sei denn, die Mängelbeseitigung oder Nachlieferung ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als konkludentes Anerkenntnis einer Mängelbeseitigungspflicht anzusehen; eine Nachbesserung setzt im Übrigen eine neue Gewährleistungsfrist nur in Gang, als es sich um denselben Mangel oder um die Folgen einer mangelhaften Nachbesserung handelt. Die gesetzlich vorgeschriebene Verjährung gilt bei Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, bei Vorsatz, Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und grob fahrlässiger Verletzung sonstiger Pflichten. Eine Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist gilt auch dann nicht, wenn der den Schaden verursachende Mangel Gegenstand einer Garantievereinbarung zwischen Olympus und dem Besteller ist oder arglistig verschwiegen wurde. Die Regelungen der §§ 478, 479 BGB bleiben insgesamt unberührt.

9.2. Während der Gewährleistungsfrist wird Olympus solche Teile kostenlos nach Wahl von Olympus entweder nachliefern oder die Mängel beseitigen, die infolge eines nachgewiesenen, vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurden. Solche Umstände sind insbesondere fehlerhafte Konstruktion, schlechtes Material oder mangelhafte Ausführung.

9.3. Der Besteller hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere auch die vereinbarten Zahlungsbedingungen, einzuhalten. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers hinsichtlich offener Zahlungen wegen eines Mangels besteht nur bei fristgemäß erhobener Mängelrüge. In einem solchen Fall hat die zurückbehaltene Zahlung in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang des aufgetretenen Mangels zu stehen.

9.4. Der Besteller hat Olympus hinreichend Gelegenheit und eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Verweigert er dies, ist Olympus von der Gewährleistungsverpflichtung und Mängelhaftung befreit.

9.5. Für den Fall, dass Olympus eine angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne die Nacherfüllung vorzunehmen, oder diese verweigert, oder aber für den Fall, dass die Nacherfüllung fehl schlägt, steht dem Besteller das Recht des Rücktritts oder der Minderung zu.

9.6. Bei unsachgemäßen Instandsetzungen oder Änderungen durch den Besteller oder einen Dritten wird jede Gewährleistung und Haftung ausgeschlossen, es sei denn, der Besteller weist nach, dass der Mangel nicht auf diesen Eingriff zurückzuführen ist.

9.7. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung. Sie gilt ferner nicht für solche Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder solcher chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

9.8. Weitere Ansprüche oder Rechte des Bestellers gegen Olympus oder deren Erfüllungsgehilfen aufgrund von Mängeln des Liefergegenstandes sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, sowie bei Vorsatz. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt auch dann nicht, wenn der den Schaden verursachende Mangel Gegenstand einer Garantievereinbarung zwischen Olympus und dem Besteller ist oder arglistig verschwiegen wurde. Die Regelung des § 478 BGB bleibt unberührt.

9.9. Soweit das Erzeugnis von Olympus mit von Drittfirmen stammendem Zubehör ausgestattet ist und für dieses Zubehör die Gewährleistungsbedingungen der Drittfirma dem Erzeugnis von Olympus beigefügt sind, werden diese von Olympus insoweit übernommen, als diese für Olympus nicht ungünstiger sind als die vorstehenden Bestimmungen; im Übrigen gelten diese.

9.10. Gewährleistungsansprüche hinsichtlich beigelegter Batterien sind ausgeschlossen. Diese dienen nur Vorführzwecken und Funktionsprüfungen.


10. Haftung

10 .1.  Soweit in diesen Bedingungen oder in dem der Lieferung zugrunde liegenden Vertrag nicht ausdrücklich anders bestimmt, haftet Olympus nur für solche Schäden, die vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit von Olympus, seiner gesetzlichen Vertreter, seiner leitenden Angestellten oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht wurde. Abweichend hiervon haftet Olympus bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auch für einfache Fahrlässigkeit: Die Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist begrenzt auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden. Nur für solche Schäden hat Olympus auch bei grob fahrlässiger Verletzung sonstiger Pflichten einzustehen. Vertragswesentlich sind die Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

10.2.  Bei der Verletzung des Lebens, Körpers oder Gesundheit, der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Vorsatz richtet sich die Haftung von Olympus ohne Einschränkung nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für Unmöglichkeit bzw. Verzögerung der Lieferung/Leistung richtet sich ausschließlich nach Ziffer 5.5 dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen.

11. Abtretung von Ansprüchen

Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis sowie Ansprüche aus dem Verlust oder der Beschädigung von Vorbehaltsware gegen den Schädiger oder dessen Versicherer dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Olympus an Dritte abgetreten werden.


12. Exportkontrolle

12 .1  Die Ausfuhr bestimmter Güter, Informationen, Software und Dokumentation kann - z.B. aufgrund ihrer Art oder ihres Verwendungszwecks oder Endverbleibs - der Genehmigung unterliegen. Der Besteller wird die für die Güter, Informationen, Software und Dokumentation einschlägigen Ausfuhrvorschriften, insbesondere der EU bzw. der EU-Mitgliedsstaaten sowie der USA strikt beachten.

12.2. Zur Befolgung der Vorschriften über die Exportkontrolle der Bundesrepublik Deutschland sowie der EU-Mitgliedsstaaten und den USA hat der Besteller die Verpflichtung auf eigene Kosten vor dem jeweiligen Export der Güter oder technischen Informationen, die er von Olympus erhält, die erforderlichen Genehmigungen einzuholen und alle anderen erforderlichen Dokumente zu besorgen.

12.3. Der Besteller darf solche Güter oder technischen Informationen nicht an Personen, Firmen oder an andere Länder verkaufen, exportieren, re-exportieren, liefern oder anders weiterleiten, soweit dies direkt oder indirekt ein Verstoß gegen Gesetze und Richtlinien der Bundesrepublik Deutschland, der EU-Mitgliedsstaaten oder der USA wäre. Der Besteller ist verpflichtet alle Empfänger dieser Produkte und/oder technischen Informationen über das Erfordernis zu informieren, die Vorschriften dieser Gesetze und Regelungen einzuhalten.

12.4. Der Besteller muss auf seine Kosten alle Lizenzen und Dokumente, die für den Export und Import der Güter und die Nutzung der Produkte erforderlich sind, beschaffen. Eine Ablehnung der Exporterlaubnis berechtigt den Besteller nicht vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatzforderungen geltend zu machen.


13. Datenschutz

Die Verarbeitung der Daten erfolgt nach Maßgabe des geltenden Rechts und unter Berücksichtigung unserer “privacy policy”. Alle vom Besteller erhobenen Daten werden ausschließlich erhoben, verarbeitet und genutzt, soweit dies für die Begründung und Durchführung des Kaufvertrages und /oder weiterer Vereinbarungen zwischen dem Besteller und Olympus erforderlich ist.


14.  Erfüllungsort

Erfüllungsort für Lieferungen, Zahlungen und Gewährleistung ist Hamburg.


15. Gerichtsstand


15 .1.   Für sämtliche Streitigkeiten – auch für Klagen im Urkunden- und Scheckprozess – wird bei Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen der Gerichtsstand Hamburg vereinbart. Das gilt auch für den Fall, dass der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des Bestellers nicht bekannt ist, im Ausland liegt oder dorthin verlegt wird.

15.2.    Olympus ist in den vorgenannten Fällen auch berechtigt, stattdessen das für den Besteller zuständige Gericht anzurufen.


16. Gültigkeit der Olympus Liefer- und Zahlungsbedingungen´

Anzuwendendes Recht
16 .1.  Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages außerhalb dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen sowie des Vertrages selbst nicht berührt.

16.2.  Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen sowie die im Rahmen dieser Bedingungen abgeschlossenen Verträge unterliegen deutschem Recht. Die Wiener Kaufrechtskonvention (UN Convention on Contracts for the international Sale of Goods vom 11. April 1980) findet keine Anwendung.


17. Nichtunternehmerischer Geschäftsverkehr

17.1. Für den geschäftlichen Verkehr mit Bestellern, die nicht Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, gelten die vorstehen den Bedingungen mit folgenden Änderungen:

17.2. Die Ziffer 3.2. findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Preisberechnung die am Tage der Lieferung/Leistung gültigen Preise zugrunde gelegt werden, wenn die Lieferung oder Leistung vertragsgemäß oder aus Gründen die der Kunde zu vertreten hat später  als vier Monate nach Vertragsabschluss erbracht wird. Im Übrigen wird der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Preis zugrunde gelegt.

17.3. Der in Ziffer 4.1. genannte Kontokorrentvorbehalt findet keine Anwendung. Der Zinssatz gemäß Ziffer 4.4 beträgt 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, mindestens sind jedoch Zinsen in Höhe von 7 % zu entrichten. Das Recht von Olympus, einen höheren Schaden und das Recht des Bestellers, einen wesentlich niedrigeren Schaden nachzuweisen, bleibt unberührt.

17.4. Die Ziffer 5.7. – Teillieferungen – findet keine Anwendung.

17.5. Die Ziffer 6.4. – Verpackungsbeschädigung – sowie die Ziffer 7 – Gefahrtragung finden keine Anwendung.

17.6. Die Ziffer 8 – Eigentumsvorbehalt – gilt in folgender Fassung: Die gelieferte Ware bleibt bis zur Zahlung des gesamten Kaufpreises das Eigentum von Olympus. Die Forderungen von Olympus gehen durch Aufnahme in einen kontokorrentmäßigen Saldo und dessen Anerkennung nicht unter. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Ware nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges entweder gegen Barzahlung oder Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes berechtigt.
Der Besteller tritt seine bei der Veräußerung gegen den Erwerber entstehenden Ansprüche in voller Höhe und mit allen Nebenrechten (Vorbehaltseigentum, Sicherungseigentum) bis zur vollständigen Bezahlung der Kaufpreisforderungen an Olympus ab. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf das durch Verbindung der von Olympus gelieferten Ware mit anderen Gegenständen hergestellte neue Produkt. Bei der Verbindung mit fremden Gegenständen erwirbt Olympus Miteigentum, das der Besteller für Olympus verwahrt.

17.7. Die Rügepflicht gemäß Ziffer 9 Satz 1 gilt mit folgender Maßgabe: Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 2 Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

17.8. Die Ziffer 9.1. gilt in folgender Fassung: Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate und beginnt mit der Ablieferung der Sache an den Besteller.

17.9. Ziffer 9.2. gilt in folgender Fassung: Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrenübergang ein Sachmangel, so gilt die Vermutungsregelung nach § 476 BGB. Während der Gewährleistungsfrist wird Olympus die Sache kostenlos nach Wahl des Bestellers entweder nachliefern oder den Mangel beseitigen. Olympus kann die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung nach den gesetzlichen Bestimmungen verweigern.

17.10. Die Ziffer 9.4. Satz 2 findet keine Anwendung.

17.11. Die Ziffer 14 gilt in folgender Fassung: Erfüllungsort für Zahlungen ist Hamburg.

17.12. Die Ziffer 15.1 findet keine Anwendung.


Hamburg,  März 2010